Hessischer Bildungsserver / LAKK Studienseminar für GHRF in Hanau

Personalrat

Logo-StudienseminarHaben Sie (rechtliche) Fragen zu Ihrer Ausbildung? Wenn ja, kann Ihnen neben der Beratung in der Liv-Sprechstunde der örtliche Personalrat wahrscheinlich weiterhelfen.  

Dem Personalrat (PR) des Studienseminar GHRF Hanau gehören 4 LiV und 3 Ausbilder/-innen an. Er wird für jeweils vier Jahre gewählt. Da LiV in der Regel nach 21 Monaten zum Ende des Vorbereitungsdienstes ausscheiden, ist die Nachfolge über ein entsprechendes Nachrückverfahren geregelt.

Die aktuellen Mitglieder mit Kontaktdaten sind in der untenstehenden Datei abrufbar.

Der PR trifft sich in der Regel monatlich, bei aktuellen Anliegen auch kurzfristiger. Ein Teil der Sitzung besteht dabei im Austausch mit der Leiterin des Studienseminars zu aktuellen Fragen. Alle Mitglieder des Personalrates unterliegen der Schweigepflicht. Das heißt, dass personelle Angelegenheiten vertraulich behandelt werden.

Der PR ist außerdem beteiligt bei Einstellungen und Zuweisungen von LiV zum Studienseminar und bei der Anstellung von hauptamtlichen Ausbildern und Ausbildungsbeauftragten.

Der PR kümmert sich um die Belange und Anliegen der Beschäftigten im Verhältnis zur Dienststelle und setzt sich für Maßnahmen ein, die dem Wohl des Personals dienen.

Er nimmt Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten entgegen, erörtert diese, vermittelt bei Konflikten und kümmert sich um einvernehmliche Regelungen bei Problemen.

Ansprechpartner für Konflikte in der Schule ist der dortige Schulpersonalrat, allerdings kann auch hier der PR des Studienseminars vermitteln und unterstützen.

Für die inhaltlichen und organisatorischen Ausbildungsbedingungen ist der Seminarrat zuständig.

Alles weitere über Aufgaben und Tätigkeiten des PR findet man im HPVG, dem Hessischen Personalvertretungsgesetz , einen Auszug sehen Sie unten.

Scheuen Sie sich nicht, die Mitglieder des Personalrats anzusprechen und um Hilfe zu bitten. Dies kann ggf. auch anonym geschehen. Namen, Bilder und Mailadressen der Mitglieder finden Sie ebenfalls in diesem Bereich der Homepage.

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Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)

§ 60 HPVG - Zusammenarbeit von Dienststellen und Personalrat

(1) Dienststelle und Personalrat arbeiten vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten zusammen.

(2) Der Personalrat hat das Recht, die Gewerkschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Dienststelle zu unterstützen. Die Mitglieder der Personalvertretungen und die nach § 54 gewählten Vertreter können in der Dienststelle als Gewerkschaftsmitglieder im Rahmen ihrer Aufgaben tätig werden.

(3) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(4) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten. In diesen Besprechungen hat der Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. In ihnen sollen auch die Frage der Gleichstellung von Männern und Frauen, die Gestaltung des Dienstbetriebs, Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsüberprüfung, Maßnahmen der Rationalisierung, Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden, behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. An diesen Besprechungen können Beauftragte der im Personalrat der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sowie Vertreter des jeweiligen Arbeitgeberverbandes oder kommunalen Spitzenverbandes teilnehmen. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sind berechtigt, sachkundige Mitarbeiter oder Sachverständige zu den Besprechungen hinzuzuziehen.

(5) Abs. 4 Satz 5 gilt nicht, soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten (§ 33 Satz 3) einschließen, es sei denn, der Betroffene stimmt zu, oder soweit Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft oder der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden. An den Besprechungen nach Abs. 4 nehmen der Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung teil.